Das Markenrecht schützt Bezeichnungen und Kennzeichen, die zur Unterscheidung von Unternehmen und deren Produkten und Dienstleistungen geeignet sind. Anders als das Urheberrecht entsteht es allerdings nicht allein durch die Schöpfung, Namensfindung oder das Logodesign selbst:
Eine Marke kann zum einen durch Benutzung entstehen, wenn ein bestimmtes Zeichen im geschäftlichen Verkehr eindeutig mit einem Unternehmen assoziiert wird.
Zum anderen kann eine Marke auch ohne vorherige Benutzung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet und eingetragen werden.
Marken spielen eine große Rolle, wenn es um Kundenbindung und Werbung geht. Der Wert eines Produkts wird oft maßgeblich von der Marke bestimmt. Die Verwendung fremder Markennamen und andere Verstöße gegen das Markenrecht bergen daher stets die Gefahr einer teuren Abmahnung und Klage.
Von der Markenanmeldung bis zur Überwachung, Übertragung und Löschung ist Robin Neuwirth der Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Markenrecht an Ihrer Seite. Bei unrechtmäßiger Verwendung Ihrer Marke oder Verstößen gegen Ihr Nutzungsrecht setzt er schnellstmöglich die Unterlassung sowie Schadensersatzforderungen für Sie durch. Wird Ihnen selbst eine Markenrechtsverletzung vorgeworfen? Dann sorgt Rechtsanwalt Robin Neuwirth für die zielgerichtete Verteidigung gegen die Abmahnung.
1. Name schützen lassen und Marke eintragen
Um die Namensrechte oder den Firmennamen schützen zu lassen, müssen einige Vorbereitungen getroffen werden. Zunächst sollte abgeklärt werden, was genau geschützt werden soll.
Folgende Zeichen und Formen können als Marke angemeldet werden:
- Wörter, Personennamen, Buchstaben und Zahlen
- Abbildungen, z. B. Logos
- Klänge, z. B. Werbe-Jingles
- dreidimensionale Gestaltungen inklusive der Form einer Ware oder ihrer Verpackung
- sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen
Entsprechend dieser Unterscheidung gibt es verschiedene Markenformen, wobei die folgenden Arten am häufigsten vorkommen:
- Wortmarke
- Bildmarke
- Kombination aus einem Wort und einer Grafik, die sogenannte Wort-Bild-Marke.
Daneben gibt es u. a. die Dreidimensionale Marke, Klangmarke, Farbmarke und Positionsmarke.
Beispiele:
- Ein rein beschreibendes Wort (z. B. „Diesel“ für einen Dieselkraftstoff) kann nicht als Marke eintragen werden, denn im Kfz-Bereich hat das Wort keine Unterscheidungskraft und dient lediglich der Beschreibung.
- Etwas anderes gilt im Bereich Textil und Kleidung. Dort handelt es sich bei dem Wort „Diesel“ nicht um eine rein beschreibende Angabe, sondern um ein Wort, das zur Unterscheidung verschiedener Kleidungshersteller geeignet ist.
Die Marke darf außerdem keine Hoheitszeichen und Zeichen, die nicht eindeutig bestimmbar sind, enthalten. Auch ein Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung führt dazu, dass die Eintragung der Marke abgelehnt wird.
Vor Anmeldung einer Marke sollte immer eine Ähnlichkeitsrecherche erfolgen. Dazu kann in der Datenbank des DPMA online recherchiert werden, ob bereits eine gleichlautende oder ähnliche Marke eingetragen ist.
Herauszufinden, ob ein geplanter Markenname Unterscheidungskraft hat, ist nicht immer einfach. Es kommt dabei unter anderem auf die Einordnung in eine der 45 „Nizza-Klassen“ an. Dabei handelt es sich um die internationale Klassifikation von Produkten und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken. Dasselbe gilt für die Einschätzung, welche anderen Marken „ähnlich“ sind und zu Verwechslung führen können.
Ergibt die Ähnlichkeitsrecherche und Kollisionsprüfung keine entgegenstehenden Markeneintragungen, kann die Markenanmeldung vorbereitet werden. Dafür sollten in einem Verzeichnis alle Waren und Dienstleistungen aufgelistet werden, für die die Marke eingetragen werden soll. Dieses Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wird anschließend nach Nizza-Klassifikation eingeteilt – es muss also für jeden Posten eine der 45 „Nizza-Klassen“ ausgewählt werden. Die Anzahl der ausgewählten Klassen ist entscheidend für die Kosten der Markenanmeldung.
Bei einer Markenanmeldung sollte nicht zu lange gewartet werden – ansonsten ist die Konkurrenz schneller!
2. Was kostet es, eine Marke eintragen zu lassen?
Markenschutz in Deutschland
Diese Gebühr wird bei der elektronischen Anmeldung einer deutschen Marke beim DPMA fällig. Drei ausgewählte Waren- und Dienstleistungsklassen (Nizza-Klassen) sind dabei inklusive. Der Markenschutz bezieht sich dann nur auf diese drei Kategorien.
Markenschutz in der EU
Der Markenschutz für eine deutsche Marke oder eine Unionsmarke gilt zunächst für zehn Jahre. Eine Verlängerung ist beliebig oft möglich, kostet jedoch immer eine Gebühr von mindestens 750,00 Euro. Die Gebühren für Anmeldung, Beschleunigung des Verfahrens, Widerspruchsverfahren und Schutz für zusätzliche Nizza-Klassen werden auf der Website des DPMA genannt.
Es ist dringend zu empfehlen, sich vor der Anmeldung der Marke rechtlich beraten zu lassen. Es fallen dann noch Anwaltskosten für die Prüfung, die Abklärung von markenrechtlichen Fragen und zur Anmeldung der Marke an.
3. Nutzungsrechte und Übertragung von Marken
Markenlizenz und Nutzungsrechte vergeben
Der Markeninhaber hat das alleinige Nutzungsrecht und kann die Marke für die geschützten Waren und Dienstleistungen in der jeweiligen Klasse verwenden. Er kann Markenlizenzen erteilen und seine Marke somit wirtschaftlich verwerten. Eine Markenlizenz ermächtigt den Lizenznehmer, die Marke gemäß der vertraglichen Vereinbarung zu verwenden.
Häufig finden sich darin Regelungen zu folgenden Fragen:
- Handelt es sich um eine ausschließliche Markenlizenz oder werden mehrere Lizenzen an unterschiedliche Personen vergeben?
- Ist die Markennutzung zeitlich befristet?
- Ist die Lizenz geografisch beschränkt? Zum Beispiel: Nutzung nur in einem Bundesland oder ganz Deutschland.
- Auf welche Waren oder Dienstleistungen erstreckt sich das Nutzungsrecht? Werden bestimmte Artikel ausgenommen?
Marke verkaufen und übergeben
Eingetragene Marken, Benutzungsmarken sowie notorisch bekannte Marken (wie z. B. Coca-Cola) können vom Markeninhaber auf eine andere Person übertragen werden. Es gibt keine Formvorschriften für einen solchen Übertragungsvertrag, daher reicht an sich eine mündliche Einigung. Aus Beweisgründen und um alle Einzelheiten des Geschäfts im Detail zu bestimmen, ist ein schriftlicher Vertrag aber stets empfehlenswert.
Bei der Übertragung einer Marke ist immer zu prüfen, welches nationale Recht gilt. Verkauft ein deutscher Markeninhaber seine Marke an einen deutschen Käufer, so gilt deutsches Recht. Auch die Übertragung einer deutschen Marke zwischen ausländischen Beteiligten richtet sich gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung nach deutschem Recht.
Die Übertragung einer Marke muss zwar nicht (!) ins Markenregister eingetragen werden, eine Eintragung kann aber sowohl vom neuen als auch vom alten Markeninhaber beantragt werden. Dies ist auch dringend zu empfehlen, um Beweisschwierigkeiten des neuen Markeninhabers zu vermeiden.
Eine Markenübertragung erfolgt durch ein Verpflichtungsgeschäft (z. B. Markenkaufvertrag) und ein Verfügungsgeschäft, d. h. die tatsächliche Übertragung und Übergabe von Registerurkunde und anderen Dokumenten. Der Vertrag sollte neben der Marke (z. B. das Wort und Bild) auch die Registernummer und das Eintragungsdatum sowie die Waren und Dienstleistungen (Nizza-Klassen), enthalten.
4. Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung
Wer ein markenrechtlich geschütztes Zeichen ohne Zustimmung und Nutzungsrecht des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr verwendet, kann kostenpflichtig abgemahnt werden. Der Markeninhaber kann die Unterlassung sowie Schadensersatz fordern. Die private Nutzung einer Marke führt dagegen nicht zu einer Markenverletzung.
Nicht nur der Markeninhaber kann Abmahnungen aussprechen und Klage erheben. Auch der Inhaber einer ausschließlichen Markenlizenz kann gegen Markenrechtsverletzungen selbst vorgehen, wenn er den Markeninhaber erfolglos zum Vorgehen gegen den Verstoß aufgefordert hat.
Ich sichere den fortlaufenden Schutz Ihrer Markenrechte, unterstütze Sie bei der Aufdeckung von Markenrechtsverstößen und helfe Ihnen bei der Geltendmachung von Untersagungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüchen. Markenrechtsverletzungen mahne ich konsequent für Sie ab und setze Ihre Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz zielstrebig durch. Dazu erhebe ich gegebenenfalls auch Klage vor Gericht. Viele Streitigkeiten können durch den Abschluss eines Vergleichs beigelegt werden. Dabei übernehme ich die Verhandlung mit der Gegenseite „auf Augenhöhe“.
Daneben prüfe ich zudem Verstöße gegen Ihre Urheberrechte (z. B. unzulässige Kopien von Texten, Produktfotos und Bildern) sowie Wettbewerbsverstöße von Konkurrenten (z. B. irreführende Werbung).
5. Ihr Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Markenrecht Robin Neuwirth
Ihr Firmenname, Logo oder Ihre Produktverpackung ist ein wesentlicher Bestandteil Ihres Unternehmenswertes. Als erfahrener Rechtsanwalt sorge ich für den markenrechtlichen Schutz Ihres Unternehmens und verteidige Sie gegen Markenpiraterie und Imitierung Ihrer Waren und Dienstleistungen. Ich verfolge jede Markenrechtsverletzung und schütze Sie dadurch vor der Ausnutzung Ihres Markenwerts. Wird Ihnen im Wege einer Abmahnung die Verletzung eines fremden Markenrechts angelastet, verteidige ich Sie zielsicher gegen die Vorwürfe, erstelle Schutzschriften und wende unberechtigte Forderungen vehement ab.
Ich habe schon zahlreiche Verfahren zur Anmeldung, Verteidigung und Durchsetzung von Marken erfolgreich begleitet.